AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

  1. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Anderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dieses gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen, Zusicherungen.
  2. Sofern Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegenstehen, erkennen wir diesenicht an, es sei denn, wir stimmen diesen schriftlich zu. Im Übrigen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  3. Bei allen Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B)
    in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen mi Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss
  4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam; so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Indiesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Angebot-Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Sämtliche schriftlich oder mündlich erteilten Aufträge bedürfen zur Annahme, sofern nicht Annahme unsererseits durch Auftragsausführung erfolgt, unserer schriftlichen Bestätigung. Die diesseitige Rechnungserteilung gilt ebenfalls als Annahme. Die vom Auftraggeber unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
  2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nurverbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist bzw. auf die vorgenannten Unterlagen mi Vertrag Bezug genommen ist.

3. Preise

  1. Die im Angebot und ni der Bestätigung angegebenen Preise sind, soweit ein Pauschalpreis nicht ausdrücklich vereinbart ist, keine Pauschalpreise. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind, abgerechnet. Soweit Preise nicht vereinbart sind, gelten die in unserer Betriebsstätte angegebenen Preise und Stundenlöhne.
  2. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist diegesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung ni der Rechnung zusätzlich ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Zahlung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Der Auftraggeber kommt nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum in Zahlungsverzug. Für diesen Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem nach § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a., gegenüber Kaufleuten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem gem. § 247 BGB zu bestimmenden Basiszinssatz p. a. geltend zu machen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen nicht berechtigt. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche d e s Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind. Der Auftraggeber ist zurAusübung eines Zurückbehaltungsrechtes einzig berechtigt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis begründet ist.
  3. Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des von uns gefertigten Werkes für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Wir behalten uns vor, einen Zahlungsplan vorzulegen, der mit der Bestellung und Auftragsannahme für beide Parteien verbindlich wird. Die Abschlagszahlungen sind acht Tage ab Rechnungsdatum fällig.
  4. Wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere wenn Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen sind. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Abnahme unserer Leistungen / Gefahrenübergang

  1. Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach der vorgenannten Mitteilung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängeldarf die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb der vorgenannten Frist abnimmt.
  2. Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

6. Farb- Struktur- und Maßabweichungen

  1. Ale Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung. Kunst- und Natursteine können ni Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von +oder - 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

7. Lieferzeit

  1. Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich vereinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.
  2. Leistungsfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
  3. Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit sindwir verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
  4. Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn seine Interessen an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltendmachung weiterer Rechte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten.
  5. Im Falle des Verzuges mit unserer Leistung stehen dem Auftraggeberdie gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden / Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichten verursacht.
  6. Kommt der Auftraggeber ni Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. :Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen geht in dem Zeitpunkt auf den Auffraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

8. Haftung für Schäden

  1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Mängelhaftung

  1. Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu rügen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen und gegebenenfalls zu weiteren Mängeln oder Folgeschäden führen.
  2. Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese den gem. § 377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird entsprechende Anwendung der Regelungen des § 377 HGB ausdrücklich vereinbart.
  3. Soweit ein Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form der Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist derAuftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Minderung zu verlangen.
  5. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gefahrenübergang gem. §5.

10. Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.